Impressum

Inhaber: Bertram Peters 
Potsdamer Straße 66, 14469 Potsdam

Tel. 0331 / 50 24 48
Fax. 0331 / 50 50 310

E-Mail:
Internet: www.metallbaupeters.de
UST-ID: DE175043456

Bertram Peters Metallbau

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen ( 2018 )

  1. Geltungsbereich

In den nachstehend niedergelegten Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen wird die Firma Bertram Peters Metallbau als Auftragnehmer

und der Vertragspartner – egal ob es sich um eine juristische Person oder um einen Verbraucher handelt – als Auftraggeber bezeichnet. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote des Auftragnehmers, für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Reparaturaufträge ausschließlich, auch wenn in späterer Zeit eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Den Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers oder Auftraggebers gelten prinzipiell nicht, es sei denn, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

  1. Kostenangebote, Auftragsbestätigung und Vertragsabschluss
  2. Kostenangebote / Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind freibleibend.
  3. Verträge, die den Auftragnehmer binden, kommen ausschließlich durch eine von ihm versendete schriftliche Auftragsbestätigung oder durch den Werkstattauftrag zustande. Mündliche Abreden und Vertragsänderungen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

III. Auftragsumfang

  1. Der Vertragsumfang, demnach also die vom Auftragnehmer übernommenen Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch den Werkstattauftrag bestimmt.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs, die auf die Verbesserung der Technik, auf Vorgaben des Gesetzgebers oder auf Produktionsänderungen des Lieferanten des Auftragnehmers zurückgehen, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte mit der teilweisen Abarbeitung des Vertrages oder des Vertrages im Ganzen zu beauftragen. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Auftragnehmer berührt das nicht.
  4. Vergütung
  5. Dem Auftragnehmer steht die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung zu, die sich aus dem Vertrag der Auftragsbestätigung oder aus dem Werksattauftrag ergibt.
  6. Wurde eine Vergütung nicht vereinbart, hat der Auftraggeber die Vergütung zu zahlen, die sich zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aus den beim Auftragnehmer vorliegenden Preis und Arbeitswertkatalogen sowie Ersatzteilpreislisten ergibt. Rüst- und Fahrzeiten gelten als Arbeitszeiten.
  7. Preis- oder Vergütungsänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss ( Versendung der Auftragsbestätigung ) und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate vergehen. Erhöhen sich in dieser Zeit bis zur Fertigstellung die Löhne oder Materialkosten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung angemessen bis zum Ausgleich der Kostensteigerung zu erhöhen.
  8. Der Auftraggeber hat zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Lieferung geltende gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragabschlusses und der Fertigstellung der Lieferung die Umsatzsteuer erhöht.
  9. Lieferung / Lieferverzug
  10. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
  11. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Beibringung der vom Auftraggeber ( ggf. ) zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben. Wurde eine Anzahlung vereinbart oder dem Auftraggeber bei Vertragsabschluß eine Finanzierungsbestätigung abverlangt,so beginnt die Lieferfrist erst nach Eingang der Anzahlung bzw. nach Vorliegen der Finanzierungsbestätigung.
  12. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Auftraggeber die Fertigstellung bis zum Ablauf der Lieferfrist mitgeteilt wird oder der Vertragsgegenstand das Werk des Auftragnehmers zur Auslieferung verlassen hat.
  13. Nachträgliche Vertragsänderungen verändern vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen. Werden nachträgliche Vertragsänderung vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist schriftlich zu vereinbaren.
  14. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern, zu liefern. Der Auftragnehmer kommt mit Ablauf der vom Auftraggeber bestimmten Frist in Verzug. Der Auftraggeber kann neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen ( nachgewiesenen ) Schadens verlangen; dieser Anspruch ist auf höchstens 5% des vereinbarten Preises bzw. der vereinbarten Vergütung ( einschließlich Umsatzsteuer ) beschränkt. Will der Auftraggeber darüber hinaus Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er dem Auftragnehmer nach Ablauf der Sechs – Wochenfrist gemäß Ziffer 5, Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf dieser Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser Anspruch des Auftraggebers ist auf höchstens 25% des Vertragswertes ( einschließlich Umsatzsteuer ) beschränkt. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  15. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Auftragnehmer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Auftraggebers bestimmen sich dann nach Ziffer V. Absatz 2 der Liefer- und Verkaufsbedingungen.
  16. Durch höhere Gewalt beim Auftragnehmer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B.: durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den/die verbindliche oder unverbindliche vereinbarten Liefertermine oder Lieferfristen einzuhalten, verändern die in Ziffer 1. und 5. genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten

Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

  1. Teillieferungen des Auftragnehmers sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen jederzeit zulässig und abrechenbar, soweit die Teilleistungen für den Auftraggeber eigenständig nutzbar sind.
  2. Abnahme / Annahmeverzug
  3. Der Auftraggeber hat den Vertragsgegenstand zum verbindlichen vereinbarten Liefertermin, ansonsten spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Versendung der Fertigstellung abzunehmen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertragsgegenstand im Werk des Auftragnehmers oder am vereinbarten Übergabeort – vor Abnahme – zu prüfen. Ist eine Probefahrt angezeigt, so hat der Auftragnehmer das Recht eine Begleitperson zu

stellen. Wird das Fahrzeug vor Abnahme bei der Probefahrt durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten gelenkt, so haftet der Auftraggeber für dabei am Fahrzeug entstandenen Schäden.

  1. Jedwede Gefahr der Beschädigung, Verschlechterung oder Diebstahl des Vertragsgegenstandes gehen mit Abnahme auf den Auftraggeber über.
  2. Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes zum verbindlich vereinbarten Liefertermin oder nach Ablauf der in Ziffer 1. bestimmten Frist nach Versendung der Fertigstellungsanzeige im Rückstand, so bestimmt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Abnahme eine Nachfrist von 5 Werktagen. Kommt der Auftraggeber auch innerhalb dieser Frist der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt die Abnahme mit dem Tag des Ablaufs der Nachfrist als bewirkt.
  3. Nach Ablauf der in Ziffer 3.bestimmten Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Lager- bzw. Standgeld zu berechnen. Es beträgt 0,125% des Bruttorechnungsbetrages für jede angefangene Woche, höchstens jedoch

5% der Bruttorechnungssumme. Der Auftragnehmer ist neben der Berechnung des Lager- bzw. Standgeldes berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an den zu liefern. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer, Vorauskasse für die voraussichtlich entstehenden Kosten zu leisten. Überschreitet der Auftraggeber den Abnahmetermin um mehr als 30 Wochen und zahlt er weder das Lager oder Standgeld, noch die Vorauszahlung für die Anlieferung des Vertragsgegenstandes , so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertragsgegenstand zur Deckung seiner Kosten ( Vergütung, Lager- bzw. Standgeld und sonstige Kosten ) zu verwerten.

VII. Zahlung und Zahlungsverzug

  1. Die Vergütung des Auftragnehmers ist bei Abnahme des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Skontoabzüge oder sonstige Abzüge sind unzulässig, es sei denn, die Vertragspartner haben ausdrücklich schriftlich Anderes vereinbart.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  3. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem konkreten Vertrag beruht.
  4. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, werden – wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne von §13 BGB ist – Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben Basiszinssatz berechnet. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von §14 BGB, werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszins fällig. Die Verzugszinsen

sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

  1. Für jede von dem Auftragnehmer versendete Mahnung schuldet der Auftraggeber Mahnkostenersatz in Höhe von 5,00 €.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, von dem Auftraggeber bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen oder die Ausführung des Auftrages von der Vorlegung einer Finanzierungsbestätigung einer in der BRD geschäftsansässigen Bank oder Sparkasse zu verlangen.

VIII. Gewährleistung

  1. Während eines Zeitraumes von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abnahme ( Ziffer VI. ) übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung für den Vertragsgegenstand bzw. für die unter dem Vertrag erbrachten Lieferungen/ausgeführten Leistungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund des Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
  2. Tritt während der Gewährleistungszeit ein Fehler/Mangel am Liefergegenstand auf, der weder auf Verschleiß, fehlerhafter Handhabung oder auf sonstigen Gründen beruht, der in der Verantwortlichkeit des Auftraggebers liegt, so ist der Auftraggeber auf Nacherfüllung durch den Auftragnehmer verwiesen. Der Auftragnehmer hat einen seiner Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler/Mangel in einer angemessenen Frist, die jedoch

nicht kürzer 10 Werktagen ist, zu beseitigen. Gelingt dem Auftragnehmer die Beseitigung des Fehlers/Mangels nicht, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Beseitigung des Fehlers/Mangels nochmals eine angemessene Nachfrist, die nicht kürzer als 5 Werktage sein darf, zu bestimmen. Nach Ablauf auch dieser Frist, steht dem Auftraggeber das Recht zu, die Vergütung angemessen herabzusetzen. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Fehler/Mangel beruht auf Vorsatz oder gröbsteFahrlässigkeit des Auftragnehmers.

  1. Eigentumsvorbehalte / Zurückbehaltungsrecht
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Vertragsgegenstandes/Liefergegenstandes behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird während der Dauer des bestehenden Eigentumsvorbehaltes stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet oder verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Während der Dauer des bestehenden Eigentumsvorbehaltes darf der Auftraggeber den Liefergegenstand weder verpfänden, noch als Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Rechtswahrung des Auftragnehmers erforderlich sind.

Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte, die den Liefergegenstand während der Zeitdauer des bestehenden Eigentumsvorbehaltes angreifen, sind auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

  1. Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass eine

derartige Erklärung vom Auftragnehmer abgegeben wird.

  1. Im Übrigen steht dem Auftragnehmer an dem Liefergegenstand – auch wenn es sich um eine reparierte oder verbesserte Sache handelt – das Zurückbehaltungsrecht zu. Das Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmer erlischt, wenn der Auftraggeber die ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.
  2. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht – über die Regelung in Ziffer IX. hinaus – gegen den Auftraggeber, auch wegen Forderungen früherer durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen ein Pfandrecht an den in seinen Geschäftsbereich gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das erweiterte Pfandrecht nur, soweit die sonstigen Ansprüche vom Auftraggeber unbestritten sind oder über diese rechtskräftig erkannt wurde.

  1. Schadenersatz

Tritt der Auftraggeber nach Vertragsabschluss, jedoch vor Fertigstellung vom Vertrag zurück, insbesondere in dem Fall, da der Auftraggeber den Vertragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht einliefert, so kann der Auftragnehmer anstelle der Vertragserfüllung Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz des Auftragnehmers beträgt 20% des Auftragwertes (einschließlich Umsatzsteuer). Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger

anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist. Ungeachtet des Rechts des Auftragnehmers, Schadenersatz zu verlangen, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen verpflichtet.

XII. Erfüllung und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Namen bzw. das für den Landkreis zuständige Landgericht ist Gerichtsstand. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Ansprüche oder sonstige Rechts aus Verträgen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers abgetreten werden.
  4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingung rechtsunwirksam sein oder durch Gesetzesänderung/Rechtssprechung werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem Gesetz am nächsten kommt.

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